FFP-Masken und Arbeitsschutz

09.11.2020
Vanya Nicole Klauß

Gesundheit und sinnvoller Einsatz

Immer öfter wird derzeit unseren Kunden von Gesundheitsämtern empfohlen, dass in den Einrichtungen die Mitarbeiter statt des Mund-Nasen-Schutzes dauerhaft FFP2-Masken tragen sollten.

Viele verstehen diese Empfehlung als Anordnung und folgen ihr, ohne nachzudenken und ohne die notwendige Berücksichtigung der geltenden Arbeitsschutzrichtlinien – die dem Schutz der Mitarbeiter dienen.


Vor dem Einsatz von FFP2-Masken

FFP2-Masken sind, wie der Mund-Nasen-Schutz auch, ein Medizinprodukt. Der Einsatz erfordert eine vorhergehende theoretische Einweisung sowie praktische Übungen zur Benutzung, die durch den Arbeitsgeber nachzuweisen sind.

Grundlage für die Benutzung von Atemschutzgeräten sind §2 „PSA-Benutzungsverordnung“ und §§29ff Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1).

Atemschutzgeräte (hier: partikelfiltrierende Halbmaske FFP) fallen außerdem unter den §3 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ bzw. DGUV Regel 112-190 und erfordern vor ihrem Einsatz eine Gefährdungsbeurteilung:

Vor Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) durchzuführen.

Die Gefährdungsermittlung und -beurteilung ist durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen und zu dokumentieren.

 Jedem Mitarbeiter ist vor dem Einsatz von Atemschutzgeräten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten.


Tragezeitbegrenzung

Tragezeitbegrenzungen sollen eine Überbeanspruchung des Gerätträgers verhindern. Die Festlegung konkreter Tragezeiten erfordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners, um auch persönliche Faktoren des Maskenträgers zu beachten.

In der Gefährdungsbeurteilung müssen Zeiträume zur Erholung und Pausen eingeplant werden. Die Erholungsdauer ist dabei der Zeitraum zwischen zwei fortwährenden Benutzungen eines Atemschutzgerätes, der zur Erholung dient. Die Erholungszeit schließt eine leichte körperliche Arbeit nicht aus - ohne entsprechende Atemschutzgeräte.

Die Empfehlung der BGW zu den maximalen Tragezeiten, der Erholungsdauer und den nötigen Pausen bei der Nutzung von FFP2/FFP3-Masken beruht auf der DGUV Regel 112–190 "Benutzung von Atemschutzgeräten":

Die maximale Tragezeit für einen Mund-Nasen-Schutz beträgt grundsätzlich höchstens zwei Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.

Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Tragezeit höchstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.

Es gilt außerdem eine maximale Anwendung innerhalb einer Schicht: höchstens 3 Einsätze pro Schicht und höchstens 5 Schichteinsätze pro Woche (bei FFP ohne Ausatemventil maximal 5 Einsätze pro Schicht und höchstens 4 Schichteinsätze pro Woche).

Als Arbeitgeber sind Sie in der Haftung und müssen den Arbeitsschutz Ihrer Mitarbeiter gewährleisten

Unsere Empfehlung – prüfen Sie die reale Gefährdung mit einer Gefährdungsbeurteilung sorgfältig vor dem Einsatz „schwerer Geschütze“ und sorgen Sie beim Einsatz dieser für die Einhaltung der Arbeitssicherheit – das Gesundheitsamt haftet nicht, wenn etwas passiert, sondern stets der Arbeitgeber. Was geschieht, wenn Mitarbeiter aufgrund fehlerhafter Benutzung, mangelhafter Sauerstoffversorgung oder der Einschränkung des Sichtfeldes durch die Maske stürzen, verletzt werden und vielleicht längerfristige Gesundheitsschäden erleiden und gegen Sie klagen?

Doch letztlich bleiben die Mitarbeiter die Leidtragenden. Wer eine FFP2-Maske mal 1 Stunde getragen und dabei körperliche Arbeit geleistet hat, weiß was das bedeutet. Hoffen wir also und tun unser Bestes, dass die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie Motivation der Mitarbeiterschaft auf lange Sicht erhalten bleiben.

Pflege-Besser GbR

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