NEUE QPR AMBULANT

10.09.2025

...veröffentlicht...

Lange wurde sie angekündigt – jetzt ist sie veröffentlicht: die neue Qualitätsprüfrichtlinie für die Ambulante Pflege.

Sie tritt zum 1.7.2026 in Kraft. Ein bisschen Vorbereitungszeit bleibt also.

Wir werden in Kürze Seminare zum Thema anbieten.


Was nun die meisten unserer Kunden und wahrscheinlich auch anderer Pflegedienste interessiert ist: „Was wird sich für uns ändern?“.

Erst einmal muss man sehen, dass sich an der Situation, dass Sie als Pflegedienst Menschen versorgen, die Hilfe benötigen, GAR NICHTS ändert. Sie müssen also nicht etwas völlig Neues tun oder alles anders machen als bisher. Nein, an Ihrer Arbeit ändert sich rein gar nichts.

Was anders ist, ist die Bewertungssystematik des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Qualität in Ihrem Pflegedienst. Das bedeutet „die prüfen anders“ nicht „Sie arbeiten anders“. Und das bedeutet auch, dass Sie nicht anders dokumentieren müssen, sondern Sie bilden nach wie vor den Pflegeprozess in der Dokumentation ab – das haben Sie im Vertrag mit den Kassen unterschrieben und dazu gibt es Anforderungen und Grundsätze an die Pflegedokumentation, die in den „Maßstäben und Grundsätzen der Qualität“ genauer beschrieben sind und die Sie seit Jahren beachten und umsetzen.


Folgen der neuen Systematik

Natürlich hat diese andere Prüf-Systematik zur Folge, dass man bestimmte Dinge in Vorbereitung auf die Qualitätsprüfung, anders machen muss als bisher. Es bedeutet auch, dass man bestimmte Dinge anders organisieren muss. Man hat also schon Arbeit damit.

Das betrifft z. B. die Vorbereitungen zur Festlegung der Personenstichprobe. Bisher sortierte man die Kundenliste so, dass die Kunden, bei denen SGB XI- und Kombi-Leistungen erbracht werden, nach Pflegegrad sortiert aufgelistet wurden. Außerdem listete man die Kunden, mit den „reinen“ SGB-V-Leistungen auf. Das wird ab Juli 2026 anders.


„DIE LISTE“

„Die Liste“ war ja schon immer ein Thema. Also bleibt sie es auch jetzt. „Die Liste“ muss anders sortiert werden. Man hat eine Aufteilung nach „Merkmalen“ vorgenommen. Der Pflegedienst unterteilt die Kunden nun hinsichtlich ihrer Einschränkungen:

  • Personen, die in der Bewegung beeinträchtigt sind (Teilgruppe B – wie Bewegung)
  • Personen mit beeinträchtigten kognitiven Fähigkeiten (Teilgruppe C – wie (k)ognitiv)
  • Personen mit Beeinträchtigungen in der Bewegung und den kognitiven Fähigkeiten (Teilgruppe A – wie alles).
  • Kunden, die aufwendige HKP-Leistungen erhalten (Absaugen, Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, Wechsel und Pflege der Trachealkanüle, Wundversorgung einer chronischen und schwer heilenden Wunde (Teilgruppe D)

Insgesamt werden, wie bisher, 9 Personen in die Prüfung einbezogen.

A) Mobilität ist beeinträchtigt & Kognition ist beeinträchtigt: 2 Personen

B) Mobilität ist beeinträchtigt & Kognition ist unbeeinträchtigt: 2 Personen

C) Mobilität ist unbeeinträchtigt & Kognition ist beeinträchtigt: 2 Personen

D) Personen, die eine aufwändige HKP-Leistung erhalten: 3 Personen

Wie man zur Feststellung der Beeinträchtigung kommt, das wäre einen eigenen Artikel wert. Letztlich gelten hier die Kriterien des Begutachtungsinstrumentes zur Einschätzung des Pflegegrades.

Vorbereitung der Personenliste durch den ambulanten Pflegedienst nach Merkmalskombinationen

Unter Festlegung einer Zufallszahl zwischen 1 und 6 erfolgt die Ziehung aus der Personenliste

Einholung der Einwilligung und Einbeziehung in die Prüfung

Gesamtstichprobe: 9 Personen

 ⇓

Teilgruppe A

Mobilität beeinträchtigt

UND

Kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt

Teilgruppe B

Mobilität beeinträchtigt

UND

Kognitive Fähigkeiten unbeeinträchtigt

Teilgruppe C

Mobilität unbeeinträchtigt

UND

Kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt

Teilgruppe D

Aufwändige HKP-Leistung*

 ⇓  ⇓

Zufallsauswahl von max. 6 Personen pro Teilgruppe

Zufallsauswahl von max. 6 Personen

 ⇓  ⇓

davon jeweils 2 Personen pro Teilgruppe einbeziehen

Hinweis: Kein weiteres Auffüllen der Stichprobe erforderlich.

davon insgesamt 3 Personen einbeziehen

Hinweis: Kein weiteres Auffüllen der Stichprobe erforderlich.

Neue Prüfrichtlinien Ambulant

Informationsgrundlage für die Bewertung

Mir klingeln jetzt schon die Ohren!
In der Pressemitteilung des Medizinischen Dienstes wird es wieder kundgetan (wie vor ein paar Jahren schon bei den QPR Stationär):

„Mit den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien wird der Fokus noch stärker auf die Versorgungsqualität gerichtet.“

Und: „Die Qualitätsprüfung wird nochmals deutlich stärker auf die Ergebnisqualität ausgerichtet, während einrichtungsbezogene Strukturkriterien – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr prüfrelevant sein werden.“

Und: „Das Fachgespräch mit den Mitarbeitenden des Pflegedienstes nimmt bei der Bewertung der individuellen Versorgungsqualität zukünftig einen höheren Stellenwert ein“.

Das bedeutet jedoch nicht: mehr Qualität im Ergebnis, weniger Dokumentation – jeder hat es bei der Umstellung stationär so verstanden, aber es ist anders.

Der Maßnahmenplan in der Dokumentation bleibt der Dreh- und Angelpunkt bei der Bewertung. Ohne Maßnahmenplan hat man keine Chance auf eine A- oder B-Wertung – egal wie fachlich versiert und fundiert das Fachgespräch auch sein mag, egal wie zufrieden und offensichtlich gut versorgt der Kunde auch ist. Wenn er ein Sturzrisiko hat und Sie haben keine Prophylaxe geplant, besteht ein Defizit mit Risiko negativer Folgen (C-Wertung).

Lassen Sie sich nichts anderes erzählen. Die Medien werden sich darauf stürzen, dass das Fachgespräch nun im Mittelpunkt steht und die Ergebnisse wichtiger sind als die Dokumentation.
Vergessen Sie das. Die QPR ist hier ganz klar:

„Die individuelle Maßnahmenplanung muss unter Berücksichtigung notwendiger, geplanter Hilfen in jedem Fall schriftlich dokumentiert sein. Fehlt die individuelle Maßnahmenplanung ganz, besteht für die versorgte Person das Risiko einer nicht bedarfs- und bedürfnisgerechten Versorgung, daher ist dies ohne Verifizierung durch eine zweite Informationsquelle als Defizit und nicht als Auffälligkeit zu werten. Ausnahmen davon sind als explizite Hinweise auf Dokumentationsanforderungen bei einigen Qualitätsaspekten in den Prüfbögen oder den Ausfüllhinweisen aufgeführt.“ (S. 36 der QPR)

„Wenn die individuelle Maßnahmenplanung lückenhaft ist, sich aber aus weiteren Informationsquellen (sofern vorhanden) ergibt, dass die Maßnahmen bedarfs- und bedürfnisgerecht vollständig durchgeführt werden, liegt eine Auffälligkeit vor. Die Bewertung der Informationsquellen stellt hierbei keine Abkehr von grundlegenden Dokumentationsanforderungen dar.“ (auch S. 36 der QPR)

Stichprobe AKI und phHK

Was die Stichprobenfestlegung im Bereich der Außerklinischen Intensivpflege (AKI) und der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege (phHK) angeht, so ist das recht differenziert unterteilt, nämlich danach, wieviel Prozent der Kunden, die der Pflegedienst versorgt, AKI bzw. phKP-Leistungen erhalten (über 90%, 50-90%, 25-50%, unter25%). Das ist so differenziert, dass es in der QPR acht verschiedene Schaubilder braucht, um das abzubilden. Hier am besten selbst reinschauen und staunen – ganz hinten die letzten Seiten:

QPR_Teil_1a_ambulante_Pflegedienste_2025_05_19.pdf

Bewertung

Auch hier gibt es eine andere Systematik: man bewertet nun nicht mehr nur, ob ein Kriterium erfüllt ist oder nicht (Ja/Nein), sondern jeder Qualitätsaspekt wird anhand von Leitfragen mit Buchstaben A, B, C, D bewertet, wobei A gut und D schlecht ist:

A – bedeutet keine Auffälligkeiten

B – bedeutet Auffälligkeiten, ohne zu erwartende Risiken oder negative Folgen

C – bedeutet Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

D – bedeutet Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person

Wie die Qualitätsdarstellung der Ergebnisse letztlich aussehen wird, bleibt noch abzuwarten (dafür gibts dann eine eigene Richtlinie), aber sehr wahrscheinlich wird hier die Darstellung so, wie in den stationären und teilstationären Einrichtungen erfolgen, nämlich „je mehr C- und D-Wertungen in einem Qualitätsaspekt, desto weniger Kästchen in der Gesamtbewertung“. Das sieht dann so (oder so ähnlich) aus:

Qualitätsbeurteilung

 

1.      keine oder geringe Qualitätsdefizite

2.      moderate Qualitätsdefizite

3.      erhebliche Qualitätsdefizite

4.      schwerwiegende Qualitätsdefizite


Inhaltliche Änderungen

Auch inhaltlich gibt es Ergänzungen in den einzelnen Qualitätsaspekten und Dinge, die bisher nicht geprüft wurden, z. B. die Erfassung von und Reaktion auf Anzeichen einer Destabilisierung der Versorgungssituation oder welche Unterstützung der Pflegedienst bei beeinträchtigter Kognition erbringt.

Es gibt aber auch Dinge, die bisher geprüft wurden, die ab Juli 2026 nicht mehr geprüft werden, wie z. B. die Schulungsnachweise in Erste Hilfe Maßnahmen. Es ist auch keine separate Kundenbefragung mehr vorgesehen. Der gesamte Teil der sogenannten „Struktur“ wird stark minimiert und beschränkt sich im Grunde auf 3 Aspekte:

  1. Wie gehen Sie mit Qualitätsdefiziten um? Wie stellen Sie Qualität sicher?
  2. Hygiene (wobei die RKI-Richtlinien nicht mehr abgefragt werden)
  3. Aufgaben der PDL

Fazit

Es macht Sinn, sich auf Führungsebene mit der neuen Systematik der Qualitätsprüfung vertraut zu machen, bestimmte organisatorische Anpassungen vorzunehmen und den Pflegeprozess im Rahmen Ihrer Visiten aus einem anderen Blickwinkel zu bewerten. Wichtig ist aber auch zu wissen, dass viele Dinge weiterhin genauso laufen werden wie bisher, ggf. mit etwas anderen Schwerpunkten.

Ich plane in Kürze unsere Seminarangebote 2026, und neben Themen wie Demenz und herausforderndes Verhalten (zum Expertenstandard Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz soll es 2026 eine Aktualisierung geben), Strukturmodell Version 3.0 (von EinStep wurden im Mai aktualisierte Unterlagen veröffentlicht) und Pflegegradexperte – Begutachtungsinstrument zur Einschätzung des Pflegegrades wird ganz sicher die Neue QPR Ambulant dabei sein. Übrigens geht alles auch immer "InHouse".

Wenn Sie Unterstützung, Beratung oder Schulung zum Thema wünschen, schreiben Sie uns gerne.

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