Begutachtungsrichtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit überarbeitet

24.05.2021
Vanya Nicole Klauß

Ab sofort gilt die überarbeitete Fassung der BRi für alle Pflege-Begutachtungen.

Die Überarbeitungen betreffen vor allem die Module zur Feststellung der Fähigkeiten des Betroffenen und seine Selbstständigkeit. Die Beschreibungen in den Modulen wurden nach Aussage des GKV „konkretisiert“ und „präziser herausgearbeitet“.


Die Definition von Selbstständigkeit wurde deutlicher beschrieben: eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit liegt nur dann vor, wenn personelle Hilfe notwendig ist.

Es wird also bei allen Modulen überprüft, ob eine Person eine Handlung oder Aktivität praktisch durchführen kann. Ist das nicht der Fall, wird das Maß der Selbstständigkeit bzw. des Hilfebedarfs ermittelt.


Folgende Module sind von der Überarbeitung betroffen:

Modul 1
Umsetzen und besondere Bedarfskonstellationen

Modul 2
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen und Beteiligung an einem Gespräch

Modul 3
Nächtliche Unruhe, Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

Modul 4
An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma

Modul 5
Medikation, Versorgung intravenöser Zugänge, Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Modul 6
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

Es lohnt sich in jedem Fall, die BRi noch einmal zu studieren. Es reicht z. B. für die Bewertung nicht aus, dass man 1x monatlich den Blutdruck tatsächlich misst (selbst wenn eine ärztliche VO vorliegt) – das wäre eine Routinemessung, die bei der Feststellung des Pflegegrades unberücksichtigt bleibt. Ist diese Maßnahme jedoch auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet, also liegt eine klare Indikation vor und werden aus den Messungen Schlüsse gezogen, so wird das monatliche Blutdruckmessen berücksichtigt.

Oder trägt jemand eine Brille, dann reicht das alleinige Reinigen der Brille nicht aus, um berücksichtigt zu werden. Wird sie jedoch täglich an- und abgelegt, dann wird dieser Hilfebedarf als Einschränkung der Selbstständigkeit gewertet.

Bei der Gestaltung des Tagesablaufs geht es um die Fähigkeit der Person zur Planung, nicht um die praktische Umsetzung der geplanten Maßnahme.


Wir werden in den nächsten Wochen eine Orientierungs-Broschüre zum Thema BRi und BI erarbeiten –
fragen Sie gerne nach, wenn Sie daran Interesse haben.

Fortbildungen zum Thema bieten wir ebenfalls an.

Pflege-Besser GbR

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