Einrichtungsbezogene Impfpflicht

07.02.2022
Vanya Nicole Klauß

Wie verhalte ich mich?

Da immer wieder Fragen unserer Kunden zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht auftauchen, geben wir eine kurze Zusammenstellung der Informationen, die für Sie zu beachten sind.


  1. Es handelt sich um eine gesetzliche Impflicht. Es ist daher die Verpflichtung der Behörden die Regelungen des IfSG umzusetzen – nicht Ihre.
  2. Die gesetzliche Regelung wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die bisher in mehreren Runden zwischen Bund und Ländern nicht abschließend geklärt werden konnten. Es steht sogar im Raum, ob die einrichtungsbezogene Impfpflicht wieder abgeschafft wird. Bayern kündigte bereits an, dass die Regelungen zum 15.3. vorerst nicht umgesetzt werden.
  3. Grundsätzlich ist die Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens verpflichtet, sich von Personen, die am Stichtag 15. März 2022 in der Einrichtung tätig sind (Bestandspersonal) und Personen, die nach dem Stichtag tätig werden sollen (künftiges Personal), einen Immunitätsnachweis vorlegen zu lassen. Dazu zählt der Impfnachweis, der Genesenennachweis und ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Kontraindikation für eine Impfung vorliegt.
    Sie sind weder verpflichtet noch berechtigt diese Nachweise zu überprüfen.

Ein fehlender Immunitätsnachweis kann Folgen haben. Dabei werden zwei Fallgruppen unterschieden.

  1. Am 15. März bereits in der Einrichtung tätiges Personal
    Ein fehlender Nachweis hat keine Auswirkungen auf die Tätigkeit oder den Fortbestand des Arbeits- bzw. Vertragsverhältnisses. Die jeweiligen Personen dürfen ihre Tätigkeit unverändert fortführen. Unmittelbare arbeitsrechtliche Konsequenzen allein aufgrund des Verstreichens der Frist sind nicht angezeigt.
    Es besteht jedoch eine Verpflichtung der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, die persönlichen Daten der entsprechenden Personen an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet, zu melden.
    Wie diese Meldung zu erfolgen hat ist noch nicht abschließend geklärt.
  1. Personen, die ihre Tätigkeit nach dem 15. März aufnehmen sollen
    Diese Personen müssen vor Beginn der Tätigkeit einen Immunitätsausweis vorlegen. Sollte kein Nachweis vorlegen, dürfen Sie diese Person nicht einstellen.
    Eine Einstellung ohne Ausnahmegenehmigung (in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Bußgeldern führen.

Meldung an das zuständige Gesundheitsamt

Aus unseren verschiedenen Erfahrungen in unterschiedlichen Bezirken und Bundesländern meinen wir, dass es zu früh ist zu sagen, wo die Reise mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hingeht.

Den Gesundheitsämtern fehlt das Personal, um jeden Einzelfall zu prüfen, und für die Pflege könnten Betretungsverbote für Personen ohne Immunitätsausweis schwerwiegende Konsequenzen bei der Versorgung der Pflegebedürftigen und Patienten haben.
Das ist den Behörden bewusst. Die Tendenz scheint daher zu sein, es auszusitzen und abzuwarten.

Für Sie bedeutet das:
Melden Sie die Mitarbeiter dem Gesundheitsamt, die am 16.3. keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben – und warten ab. Alles weitere muss erst noch geklärt werden.

Vorauseilender Gehorsam und voreilige arbeitsrechtliche Schritte bringen Sie am Ende noch in Teufels Küche.

Pflege-Besser GbR

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