Keine Wiedervorlage von Impfnachweisen

22.06.2022
Vanya Nicole Klauß

Wiedervorlage von Impfnachweisen ist nicht statthaft

Immer wieder fragen Einrichtungen danach, ob es notwendig ist den Gesundheitsämtern regelmäßig den Impfstatus der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übermitteln, da nun die Impfpflicht gilt – oder wie man sich zu verhalten habe, wenn einzelne Gesundheitsämter dies einfordern.


Die Antwort gibt in diesem Zusammenhang unter anderem das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW am 20.06.2022 in einem Schreiben an verschiedene Bezirksregierungen, Oberbürgermeister und Landräte in NRW:

„Bezüglich der Impfnachweise, die im Rahmen des §20a Abs. 2 IfSG der Einrichtungsleitung vorgelegt wurden, ist keine erneute Vorlage erforderlich. Diese Personen haben bis zum 15.03.2022 einen Impfnachweis vorgelegt, der nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ausreichend war. Für die Verpflichtung zu einer erneuten Vorlage eines Impfnachweises zu einem späteren Zeitpunkt, der dann der Maßgabe des §22a Abs. 1 Satz 2 IfSG zu genügen hätte, bietet §20a IfSG keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. §20a Abs. 4 IfSG ist auf die zuvor geschilderten Fallkonstellationen nicht – auch nicht analog – anwendbar, da eine Änderung von maßgeblichen rechtlichen Vorschriften nicht mit Fällen eines Zeitablaufs vergleichbar ist.

Gleiches gilt für diejenigen tätigen Personen, die zwar gem. §20a Abs. 3 IfSG nach dem 15.3.2022, aber bis einschließlich 30. September 2022 ihre Tätigkeit aufgenommen haben.

Lediglich Personen, die beabsichtigen eine Tätigkeit ab dem 1.10.2022 aufzunehmen, haben der Leitung der Einrichtung einen Impfnachweis vorzulegen, der dann den Vorgaben des §22a Abs. 1 Satz 2 IfSG entsprechen muss.“


Personen, die ab dem 1.10.2022 eine Tätigkeit aufnehmen, müssen einen Impfnachweis mit 3 Einzelimpfungen bzw. 2 Einzelimpfungen „PLUS“ vorlegen. Das „PLUS“ bedeutet folgendes:

  1. Die betroffene Person legt einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
  2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
    • auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
    • zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
  3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
    • auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.

Alle anderen in der Einrichtung Tätigen müssen keinen erneuten Impfnachweis vorlegen.

Pflege-Besser GbR

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