Die halbjährliche Datenübermittlung

In stationären Einrichtungen werden halbjährlich Daten aller dort lebenden Bewohner an die DAS übermittelt. Ein paar Erfahrungen, die möglicherweise hilfreich sein könnten, will ich gerne teilen.
03.04.2023
Vanya Nicole Klauß

Seit 2019 liefern alle stationären Pflegeeinrichtungen nun ihre Daten zu einrichtungsspezifischen Stichtagen an die DAS. Wir unterstützen und begleiten Pflegeeinrichtungen seitdem bei diesem Prozess.

Folgende Fragen und Themen treten dabei immer wieder auf:


Erhebungszeitraum

Immer wieder entstehen Verständnisschwierigkeiten, weil nicht klar ist, von wann bis wann der Erhebungszeitraum gilt.

Der Erhebungszeitraum umfasst 6 Monate und richtet sich nach dem einrichtungsbezogenen Stichtag. Der Erhebungszeitraum endet mit diesem Stichtag - und am Folgetag beginnt dann der nächste sechsmonatige Erhebungszeitraum.

Hat man z. B. die Stichtage 22.2. und 22.8., dann dauert ein Erhebungszeitraum vom 23.2. bis zum 22.8., der andere Erhebungszeitraum vom 23.8. bis 22.2.

Alle Daten, die für die Übermittlung gebraucht werden, beziehen sich (nur/genau) auf den Erhebungszeitraum, Gewichte, das Begutachtungsinstrument, Abwesenheiten, Neueinzüge, Integrationsgespräche usw.


Hilfe - Wir liegen unter dem Bundesdurchschnitt!

Natürlich kommt es bei der Erhebung auch vor, dass man unterhalb des Bundesdurchschnitts liegt und nur 2 von 5 oder 1 von 5 „Kullern“ erhält. Das sieht zwar nicht so gut aus, ist aber manchmal nicht zu ändern.

Bei einem Kunden war es innerhalb eines Zeitraums so, dass viele Bewohner an Corona erkrankten und ihr Allgemeinzustand deutlich sank, viele daher in ihrer Mobilität eingebüßt hatten. Der Erhalt von Mobilitätsressourcen wurde also als unterdurchschnittlich gewertet, ohne dass die Einrichtung etwas hätte beeinflussen können.

Andererseits kann es auch sein, dass Bewohner bei einem Indikator berücksichtigt werden, der dort nicht hingehört, wenn z. B. die kognitiven Fähigkeiten nicht korrekt eingeschätzt wurden oder deren Mobilität falsch eingeschätzt wurde:

Zum Beispiel hatte ein Kunde im Bereich der Dekubitusentstehung Risikogruppe 1 eine unterdurchschnittliche Qualitätseinstufung. Die Frage war, wie konnte es sein, dass Bewohner einen Dekubitus entwickeln, wenn sie keine oder nur geringe Einbußen der Mobilität in liegender Position aufweisen. Hier war das BI nicht korrekt eingestuft. Die berücksichtigten Bewohner hätten der Risikogruppe 2 angehören müssen, also Bewohnern mit starken Mobilitätseinbußen in liegender Position.

Außerdem beziehen sich die prozentualen Berechnungen teils auf nicht allzu viele Bewohner, sodass 1 Bewohner bereits 20% (bei 5 berücksichtigten BW) oder 10% (bei 10 BW in einer Kategorie) bedeutet - also ohne diesen einen Fall läge man deutlich über dem Durchschnitt, mit diesem Fall darunter.


Stürze mit gravierenden Folgen

Ein weiterer Indikator mit zwei verschiedenen Risikogruppen ist „Stürze mit gravierenden Folgen“.

Viele Kunden nutzen zur Pflegedokumentation eine Software. Die Programme nehmen einem die Arbeit ab, Stürze im letzten Erhebungszeitraum zu zählen. Meistens werden die Daten aus Sturzprotokollen „gezogen“. So z. B. auch beim Anbieter MediFox. Nun füllten die Mitarbeiter einer Kundin sehr brav und vorbildlich nach jedem Sturz ein solches Protokoll aus. Die gravierenden Folgen sind Frakturen, ärztlich behandlungsbedürftige Wunden, erhöhter Hilfebedarf bei Alltagsverrichtungen, erhöhter Hilfebedarf bei der Mobilität. Von diesem erhöhten Hilfebedarf ist nur dann auszugehen, wenn die Beeinträchtigung so hoch ist, dass die Maßnahmenplanung geändert werden muss.

MediFox fragt diese Sturzfolgen im Sturzprotokoll ab. Viele Mitarbeiter kreuzten „ärztlich behandlungsbedürftige Wunden“ auch dann an, wenn ein normales Pflaster geklebt wurde. Oder sie kreuzten erhöhten Hilfebedarf an, weil er situativ bestand. Dies führte in der Auswertung zu einer hohen Anzahl von Stürzen mit gravierenden Folgen. Bei dieser Kundin ließ sich die Eingabe manuell nicht mehr ändern.

Ein anderer Fehler ist der, bei Beinahe-Stürzen ein Sturzprotokoll auszufüllen. Beinahe-Stürze sind nach dem Expertenstandard Sturzprophylaxe KEINE Stürze. Ein Sturzprotokoll ist daher nicht zu führen (siehe Artikel zur Sturzprophylaxe).

Die neuen Qualitätsindikatoren

Unbeabsichtigter Gewichtsverlust

Ein Tipp – wiegen Sie eine Woche vor dem Stichtag Ihre Bewohner. So haben Sie immer aktuelle Gewichte und definitiv einen Zeitraum von 6 Monaten, der berücksichtigt wird. Denn – folgendes Problem trat kürzlich bei einer Kundin auf:

Es wird der Anteil der Bewohner bemessen, die in den letzten 6 Monaten unbeabsichtigt Gewicht von mehr als 10% ihres Körpergewichts verloren haben. In dieser Einrichtung wurde der Software-Anbieter Vivendi verwendet. Hier nimmt das Programm als Ausgangsgewicht, das letzte erfasste Gewicht im letzten Erhebungszeitraum (ich halte das für einen Fehler, aber das ist eine andere Sache). Nun wurde ein Bewohner zwar im letzten Erhebungszeitraum gewogen, aber das Datum lag weiter zurück als 6 Monate. Da kein aktuelleres Gewicht im letzten Erhebungszeitraum vorlag, wurde das genommen, was weiter zurücklag, also länger als 6 Monate. Der Bewohner, um den es ging, hatte in 9 Monaten mehr als 10% des Körpergewichts unbeabsichtigt verloren, jedoch nicht in 6 Monaten. Der Zeitraum war verzerrt und das ließ sich auch nicht ändern.


Schmerzeinschätzung

Auch ein Klassiker: die erste Frage zu Schmerzen muss auch dann mit „Ja“ angekreuzt werden, wenn der Bewohner keine Schmerzen hat, weil er Schmerzmedikamente nimmt und die Schmerzen dadurch ausreichend gelindert sind. Wird diese Frage mit Nein beantwortet, kann es zu Plausibilitätsauffälligkeiten bei der Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst kommen.

Änderungen

Es gab auch ein paar Änderungen, die mit den seit dem 1.1.2023 gültigen Maßstäben und Grundsätzen der Qualität in Kraft getreten sind.

Bei den Diagnosen werden nur noch bösartige Tumorerkrankungen, Tetraplegie/Tetraparese und Chorea Huntington erfasst.

Bei den Ausschlusskriterien ist eines hinzugekommen, nämlich Bewohnerin bzw. Bewohner mit schwersten Schädigungen des Gehirns und einer Diagnose, die zum apallischen Syndrom/dem Bewusstseinszustand eines Wachkomas führt.

Auch für Pflegeeinrichtungen gibt es neue Ausschlusskriterien. Pflegeeinrichtungen, die nur Bewohner mit Wachkoma versorgen, Pflegeeinrichtungen, die Wachkomapatienten und maximal 14 andere Bewohner versorgen und Pflegeeinrichtungen, die maximal 14 Pflegeplätze haben, müssen keine Datenerhebung mehr machen.


Ich hoffe, diese Erfahrungsberichte sind hilfreich.
Gerne können Sie uns auch Ihre Erfahrungen zusenden. Vielleicht veröffentlichen wir mal den ein oder anderen Fall.

Pflege-Besser GbR

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