Steigende Qualifikationsanforderungen an Pflegedienste
Zum 1.1.2026 ändern sich die Qualifikationsanforderungen für Pflegefachkräfte bei der
Versorgung schwer heilender Wunden (31a).
Bislang gab es hier Übergangsfristen.
Sie finden die notwendigen Informationen in §6 der Rahmenempfehlung nach §132 a Abs. 1 SGB V.
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen chronische und schwer heilende Wunden (Leistungsposition 31a) in der ambulanten Pflege nur noch von Fachkräften versorgt werden, die eine Zusatzqualifikation von mindestens 84 Unterrichtseinheiten (UE) nachweisen. Die fachliche Leitung – also die PDL – muss sogar eine Qualifikation von 168 UE vorweisen können, um die spezialisierte Wundversorgung im Pflegedienst zu verantworten. Hat Sie diese Qualifizierung nicht, kann sie eine Fachbereichsleitung mit entsprechender Qualifizierung benennen, die auch für die Wundvisiten zuständig ist.
Zusätzlich zur Basisqualifikation besteht eine Fortbildungspflicht von 10 Zeitstunden pro Jahr. Ohne diesen Nachweis verliert das ursprüngliche Zertifikat seine Gültigkeit für die Abrechnung mit den Krankenkassen.
100 % Quote
Alle Pflegefachkräfte, die die Versorgung chronischer Wunden eigenverantwortlich durchführen, müssen eine Zusatzqualifikation von mindestens 84 Unterrichtseinheiten (UE) nachweisen, auch wenn Sie das schon 20 Jahre lang machen. Prüfen Sie auch, falls Sie schon einen „alten Schein“ haben, ob er 84 UE umfasst, ggf. muss ein Aufbaukurs nachgewiesen werden, da viele ältere Basiskurse nur 48 oder 56 UE umfassten.
Ausnahmen möglich?
Da es schon eine Übergangsfrist gab, sieht es hier schlecht aus. Eine "Erfahrenheitsregel" oder Bestandsschutz allein durch Berufsjahre gibt es nicht. Ursprünglich sollten diese Regeln schon früher voll greifen. Die Frist zum 1.1.2026 ist bereits das Ergebnis von Übergangsregelungen (Stufe 2 der Umsetzung). Der Gesetzgeber und die Kassenverbände gehen davon aus, dass der Zeitraum von 2022 bis 2026 ausreichte, um das Personal nachzuqualifizieren.
Allerdings hat die Kasse auch einen Sicherstellungsauftrag, was bedeutet, dass die Versorgung nicht einfach abgebrochen werden darf. Falls kein spezialisierter Pflegedienst gefunden werden kann, der die weitere Wundversorgung gemäß den Anforderungen übernimmt, kann der Kunde weiter durch Sie versorgt werden, allerdings muss dann die Versorgung auf die "einfache" Wundversorgung (Nr. 31) umgestellt werden, sofern dies medizinisch vertretbar ist.
Was passiert bei fehlender Qualifikation?
- Abrechnungsverbot: Die Kassen vergüten die Position 31a nicht mehr.
- Haftungsrisiko: Es besteht die Gefahr des Übernahmeverschulden, wenn ohne formale Qualifikation spezialisierte Wunden versorgt werden.
- Versorgungssicherheit: Wenn kein spezialisierter Dienst verfügbar ist, muss die Versorgung über die "einfache" Wundversorgung (Position 31) erfolgen. Hierfür sind keine 84 UE nötig, aber die Vergütung ist niedriger.
- Sicherstellungsauftrag: Die Krankenkasse ist in der Pflicht, bei der Suche nach einem qualifizierten Anbieter zu helfen. Im Notfall muss eine Einzelfalllösung mit der Kasse (Duldung oder Umstellung der Verordnung) gefunden werden, damit der Patient nicht unversorgt bleibt.
Fazit: Ohne (mindestens) 84 UE Weiterqualifizierungsmaßnahme ist ab 2026 keine rechtssichere Abrechnung der spezialisierten Wundversorgung (31a) mehr möglich.
Welche Möglichkeiten haben Sie, was können Sie tun, wenn die Qualifizierung im Pflegedienst fehlt?
- Kooperation mit einem spezialisierten Pflegedienst abschließen
- Mit den Kassen direkt verhandeln, um eine "Duldung" zu erlangen - dafür kann man ein Musterformular erstellen und es im QM-Handbuch ablegen. Eine Duldung ist möglicherweise auch möglich, wenn Sie Fachkräfte zu einer Qualifizierungsmaßnahme angemeldet haben.
- Wenn Sie ein größerer Träger sind, könnten Sie sich überlegen eine "Spezialeinheit" zu schaffen, die übergeordnet tätig ist und ggf. auch als Kooperationspartner für andere Pflegedienst fungiert
- Gewinnen Sie (übergangsweise) externe Fachkräfte für Ihr Unternehmen, die die notwendige Qualifikation haben
Wenn Sie als PDL die erforderliche Qualifikation nicht haben, benennen Sie eine Fachbereichsleitung für den Bereich der spezialisierten Wundversorgung mit entsprechender Qualifikation, ggf. ist hier eine Stellenbeschreibung erforderlich
Verhandlungen in den Bundesländern berücksichtigen
Ein Praxisproblem ist, dass oft noch keine Vergütung mit den Kassen vereinbart wurde – z. B. in Teilen Niedersachsens und Hessens. Dann gilt rechtlich die Nachwirkungsklausel. Wenn für eine neue Leistung (wie die 31a) noch kein spezifischer Preis vereinbart wurde, gilt folgendes:
- Die Leistung wird vorerst nach dem Preis der nächstähnlichen Leistung abgerechnet. In diesem Fall ist das die "normale" Wundversorgung (Pos. 31).
- Sobald der neue Preis für die 31a verhandelt ist, wird dieser oft rückwirkend zum Datum der Einführung (hier 1.1.2026) erstattet. Das setzt allerdings voraus, dass Sie die Qualifikation (84 UE) bereits ab dem 1.1.2026 nachweisen können.
Einige Pflegedienste gehen dazu über, die 31a als Einzelfallvergütung zu beantragen, wenn kein Kollektivvertrag vorliegt. Das ist jedoch sehr aufwendig. Meistens verweisen die Kassen auf die bestehenden Sätze der "Wundversorgung" (31), bis die neuen Abschlüsse stehen. Das Hauptproblem bei fehlenden Preisen ist die wirtschaftliche Unsicherheit: Die Kosten für die höher qualifizierten Fachkräfte (die ja nun 84 UE haben) sind höher. Wenn Sie aber nur den Preis der "einfachen" Wundversorgung (31) erhalten, deckt das Ihre Personalkosten eventuell nicht.
Auch wenn noch kein Preis feststeht, sollte man die 31a abrechnen (sofern Sie die Qualifikation haben). Die Kasse wird die Zahlung evtl. auf den Satz der 31 kürzen. Markieren Sie diese Rechnungen für eine spätere Nachforderung, falls der Preis rückwirkend vereinbart wird, und fragen Sie bei Ihrem Landesverband nach dem aktuellen Stand der Preisverhandlungen für Ihr Bundesland. Vielleicht gibt es bereits "vorläufige Vergütungsvereinbarungen".
